Ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags

Ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags rechtssicher gestalten

Für Arbeitnehmer kann eine Kündigung überraschend kommen und existenzielle Fragen auslösen: Wie geht es beruflich und finanziell weiter? Ist die Kündigung überhaupt rechtmäßig? Und welche Arbeitnehmerrechte können geltend gemacht werden? Auch für Arbeitgeber ist das Thema heikel: Schon kleine Fehler bei Fristen, Form oder Begründung können dazu führen, dass die Kündigung vor Gericht scheitert.

Genau hier ist anwaltliche Unterstützung entscheidend. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aschaffenburg kann Dirk Jagusch prüfen, ob die Kündigung wirksam ist, welche Optionen wie eine Kündigungsschutzklage oder ein Aufhebungsvertrag bestehen und ob möglicherweise eine Abfindung im Arbeitsrecht ausgehandelt werden kann. Arbeitgeber wiederum profitieren von rechtssicherer Beratung, um Kündigungen korrekt vorzubereiten und Risiken zu vermeiden.

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Was ist eine ordentliche Kündigung im Arbeitsrecht?

Die ordentliche Kündigung bezeichnet im Arbeitsrecht die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder individuell vereinbarten Kündigungsfrist. Sie ist die häufigste Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung – das wäre eine außerordentliche Kündigung – läuft das Arbeitsverhältnis zunächst regulär weiter, bis die Frist abgelaufen ist.

Rechtliche Grundlagen der ordentlichen Kündigung

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags ist in § 622 BGB geregelt. Dort finden sich die gesetzlichen Fristen, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber gelten. Ergänzend greifen für Betriebe, in denen dauerhaft mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind, das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und gegebenenfalls Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.

Arbeitgeber benötigen – sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet – einen rechtlich anerkannten Kündigungsgrund. Dieser kann personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein. Arbeitnehmer dagegen dürfen jederzeit kündigen, ohne einen Grund anzugeben.

Gemäß § 623 BGB muss eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags schriftlich erfolgen, eine E-Mail oder ein Fax reichen nicht aus. Entscheidend für die Wirksamkeit ist nicht, wann das Kündigungsschreiben gelesen, sondern wann es tatsächlich zugestellt wird.

Wie unterscheidet sich die ordentliche von der außerordentlichen Kündigung?

Während bei einer ordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist endet, wirkt die außerordentliche Kündigung sofort. Diese Variante setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, etwa bei Diebstahl, grober Beleidigung oder massiver Pflichtverletzung. Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden und wird von den Gerichten besonders streng geprüft.

Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags

Für Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist in der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Arbeitgeber müssen nach § 622 Abs. 2 BGB teils längere Fristen beachten, die abhängig sind von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
bis zu 2 Jahre 1 Monat
ab 5 Jahre 2 Monate
ab 8 Jahre 3 Monate
ab 10 Jahre 4 Monate
ab 12 Jahre 5 Monate
ab 15 Jahre 6 Monate
ab 20 Jahre 7 Monate

Besondere Regelungen gelten während der Probezeit: Hier ist eine Kündigung mit einer Frist von nur zwei Wochen möglich. Abweichungen sind zudem durch Tarifverträge oder Arbeitsverträge möglich – diese müssen im Einzelfall geprüft werden.

Welche Gründe sind für eine ordentliche Kündigung zulässig?

Für Arbeitgeber ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrags rechtlich besonders anspruchsvoll. Die drei anerkannten Gründe sind:

Zudem muss bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl erfolgen, sobald das Kündigungsschutzgesetz greift. Dabei werden Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder eine Schwerbehinderung berücksichtigt. Auch der Betriebsrat ist zwingend anzuhören, wenn er im Unternehmen besteht.

Ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer

Arbeitnehmer dürfen das Arbeitsverhältnis jederzeit ordentlich kündigen, solange sie die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Allerdings sollten Arbeitnehmer bedenken, dass eine Eigenkündigung zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann. Die bessere Alternative ist deshalb ein Aufhebungsvertrag. In Aschaffenburg kann Fachanwalt Dirk Jagusch Ihnen helfen, einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln.

Sonderkündigungsschutz für einige Mitarbeitergruppen

Bestimmte Personengruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu zählen Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder. Diese dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde oder des Arbeitsgerichts ordentlich gekündigt werden.

Rechtsfolgen einer ordentlichen Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und offene Ansprüche aus dem Vertrag, etwa Resturlaub oder Überstundenvergütung.

Einige Arbeitnehmer verhandeln im Zusammenhang mit einer Kündigung eine Abfindung, das Arbeitsrecht sieht jedoch keinen generellen Anspruch darauf vor. Die Chancen stehen aber gut, wenn eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat. Als Rechtsanwalt in Aschaffenburg kann Dirk Jagusch Sie diesbezüglich unterstützen.

Möglichkeiten der Kündigungsanfechtung

Arbeitnehmer, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung haben, können innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben. Versäumen sie diese Frist, wird die Kündigung wirksam, selbst wenn sie eigentlich fehlerhaft war.

Ein erfahrener Rechtsanwalt für Kündigungsrecht in Aschaffenburg kann die Erfolgsaussichten einschätzen und Mandanten vor dem Arbeitsgericht vertreten. Häufig lassen sich auf diesem Weg bessere Bedingungen, eine Abfindung oder eine einvernehmliche Vertragsauflösung erreichen.

Ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags – warum rechtliche Beratung entscheidend ist

Ob außerordentliche fristlose Kündigung oder eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags – eine individuelle Prüfung ist immer ratsam, da strenge rechtliche Vorgaben eingehalten werden müssen. Unsere Kanzlei in Aschaffenburg unterstützt Sie dabei, Ihre Arbeitnehmerrechte durchzusetzen oder als Arbeitgeber rechtssicher vorzugehen. Sprechen Sie uns für eine kompetente Rechtsberatung an!