Freistellung
Freistellung im Arbeitsrecht – Bedeutung, Anspruch & Rechte von Arbeitnehmern
Die Freistellung ist ein gebräuchliches Mittel, um das Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags geordnet zu beenden. Arbeitgeber versprechen sich davon den Schutz vor internen Störungen oder Informationsabfluss, während Arbeitnehmer plötzlich zu Hause bleiben – mit vielen offenen Fragen. Darf der Arbeitgeber mich einfach nach Hause schicken? Habe ich das Recht auf Entgeltfortzahlung? Und was passiert mit meinem Resturlaub? Deshalb ist es ratsam, in dieser Situation einen erfahrenen Juristen an Ihrer Seite zu wissen. Als Rechtsanwalt für Kündigungsrecht in Aschaffenburg kann Dirk Jagusch Sie beraten, was laut Arbeitsrecht zur Freistellung gilt.
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Was bedeutet Freistellung im Arbeitsrecht?
Bei einer Freistellung wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht entbunden, das Arbeitsverhältnis selbst besteht aber weiterhin fort. In der Praxis bedeutet das: Sie müssen nicht mehr zur Arbeit erscheinen, erhalten jedoch unter Umständen weiterhin Ihr Gehalt – je nach Art der Freistellung. Solche Situationen entstehen häufig nach einer Kündigung des Arbeitsvertrags. Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag wird auch oft eine Abfindung und in diesem Zusammenhang ebenso eine Freistellung verhandelt.
Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist dieser bei bestimmten Freistellungen – insbesondere bei Kündigungen – mitbestimmungspflichtig.
Welche Arten von Freistellungen gibt es im Arbeitsrecht?
Nicht jede Freistellung ist gleich. Im Arbeitsrecht wird zwischen verschiedenen Formen unterschieden:
- einvernehmliche Freistellung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich gemeinsam auf die Freistellung – z. B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrags.
- einseitige Freistellung: Der Arbeitgeber ordnet die Freistellung allein an. Dafür sind jedoch sachliche Gründe erforderlich.
- bezahlte vs. unbezahlte Freistellung: Bei einer bezahlten Freistellung erhalten Arbeitnehmer weiterhin ihr Gehalt, bei einer unbezahlten nicht.
- widerrufliche vs. unwiderrufliche Freistellung: Eine widerrufliche Freistellung kann jederzeit zurückgenommen werden, während eine unwiderrufliche endgültig ist.
Wann hat man Anspruch auf eine Freistellung?
Sofern im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung keine Freistellung von der Arbeit vereinbart wurde, besteht kein genereller Anspruch darauf. Ob es bei einer personenbedingten Kündigung oder einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber zu einer Freistellung kommt, bleibt die Entscheidung des Arbeitgebers.
Eine Ausnahme ist der sogenannte Annahmeverzug. Dieser tritt ein, wenn der Arbeitnehmer unwirksam gekündigt wurde, der Arbeitgeber ihm jedoch keine Beschäftigung mehr anbietet. Dann gilt der Arbeitnehmer automatisch als freigestellt und hat nach § 615 BGB Anspruch auf sein Gehalt ohne Arbeitsleistung.
Darüber hinaus sieht das Arbeitsrecht eine zeitlich begrenzte Freistellung in folgenden Fällen vor:
- für Urlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- bei Krankheit mit ärztlichem Attest (§ 3 EFZG)
- für Vorstellungsgespräche nach einer Kündigung sowie für Termine bei der Bundesagentur für Arbeit, unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat (§ 629 BGB)
- für die Pflege naher Angehöriger (§ 2 Pflegezeitgesetz)
- für den Mutterschutz und während eines Beschäftigungsverbot (MuSchG)
In diesen Situationen bleit der Vergütungsanspruch grundsätzlich bestehen. Für mehr Details wenden Sie sich gerne an unseren Rechtsanwalt in Aschaffenburg.
Darf ich während der Freistellung woanders arbeiten?
Während einer Freistellung gelten weiter bestimmte Pflichten – insbesondere das Wettbewerbsverbot. Ein Job bei einem Konkurrenten kann problematisch sein und sogar zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung führen. Bei einer einseitigen Freistellung wird ein Nebenverdienst oft mit dem ursprünglichen Gehalt verrechnet. Anders sieht es bei einer einvernehmlichen Lösung aus – hier kann der Arbeitnehmer in der Regel ohne finanzielle Nachteile arbeiten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Freistellung vom Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen
Nicht jede Freistellung ist laut Arbeitsrecht zulässig, auch eine vorherige Abmahnung rechtfertigt sie nicht. Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung, der nur eingeschränkt werden darf, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse nachweisen kann – etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder zur Wahrung des Betriebsfriedens. Fehlt ein solcher sachlicher Grund, kann die Freistellung angefochten werden – gegebenenfalls mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung oder sogar Schadensersatz. In solchen Fällen ist juristische Unterstützung unerlässlich. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann …
- prüfen, ob die Freistellung wirksam ist.
- unzulässige Klauseln im Aufhebungsvertrag aufdecken.
- Ihre Rechte auf Gehalt, Resturlaub, Auszahlung der Überstunden oder Weiterbeschäftigung sichern.
- bei Verhandlungen eine bessere Ausgangslage schaffen.
Auch besondere Konstellationen wie eine Freistellung während der Probezeit, im Mutterschutz oder im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung werfen regelmäßig arbeitsrechtliche Fragen auf. Wenn Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Aschaffenburg suchen, unterstützt Dirk Jagusch Sie gerne bei der rechtlichen Bewertung. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei auf!